Schleswig-Holstein – aktualisierte Corona-Verordnung seit 03.04.2022


Nach dem 19. März 2022 sind die bisherigen Ermächtigungsgrundlagen aus § 28a Abs. 7 IfSG a.F. überwiegend entfallen. Im Rahmen der vorliegenden Neufassung entfallen daher nach Ablauf des zweiwöchigen Übergangszeitraums sämtliche Einschränkungen für

-  Private Zusammenkünfte (bislang § 2 Abs.4),
-  Saunen und Dampfbäder (bislang § 3 Abs. 4),
Veranstaltungen (bislang 5),
Versammlungen bislang § 6),
Gaststätten einschließlich Diskotheken (bislang § 7),
-  Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (bislang § 8),
-  Dienstleistungen (§ 9) mit Ausnahme ambulanter Pflegedienste,
Freizeit- und Kultureinrichtungen (bislang § 10),
die Sportausübung (bislang § 11),
außerschulische Bildungseinrichtungen (bislang § 12a),
-  rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (bislang § 13),
-  stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen (§ 14a)
die Kinder- und Jugendhilfe (bislang § 16),
Beherbergungsbetriebe (bislang § 17),
Bahnhofsgebäude (bislang § 18 Abs.1a) und
Touristische Reiseverkehre (bislang § 18 Abs.2).

Selbstverständlich darf jeder/jede weiterhin eine Maske zum eigenen Schutz tragen.

 

Lediglich für Krankenhäuser (§ 8), Einrichtungen der Pflege (§ 9), Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 10) sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 11) und im ÖPNV (§ 12) wird die Maskenpflicht aufrechterhalten.

Die Maskenpflicht gilt weiterhin für:

-  Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2).
-  Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besucher haben eine FFP2-Maske zu tragen.
-  In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
-  Bei Dienstleitungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen; die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt.


§ 15 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Die Geltungsdauer der Verordnung ist gemäß § 28a Absatz 7 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 IfSG bis zum 30. April 2022 begrenzt. Die Regelung über Kindertagesstätten in § 11 tritt bereits vorher zum 18. April 2022 außer Kraft.


Hamburg:

Die aktuelle HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist seit dem 30.04.2022 gültig.
 
Die neuen Regelungen gelten nunmehr – nach Mitteilung der Verkehrsbehörde - nur noch für den öffentlichen Personennahverkehr.
 
Dort gilt weiterhin:

· die Fahrgäste müssen weiterhin eine FFP2-Maske während der Fahrt tragen, ausgenommen davon sind die offenen Bereiche der Verkehrsmittel, z.B. bei den Stadtrundfahrten.
· Fahrerinnen und Fahrer von Personenkraftwagen müssen während der Fahrt mindestens eine medizinische Maske tragen.
 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite www.Bundesregierung.de

 

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                                    Luftaustausch im Bus

 

Wir wünschen allen eine sichere Fahrt, bleiben Sie gesund.


Verkehrsgesellschaft Südholstein mbH
Geschäftsführer Felicitas Mölders & Rembert Mölders
Handelsregister HRB 11328 HL
Schmiedekoppel 4, 23847 Kastorf
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